Wer hat eigentlich die Schuld?
Haftpflichtschaden nach § 249 BGB
1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ihre Ansprüche
Grundsätzlich: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre. Das bedeutet:
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freie Wahl des Sachverständigen (nur bei unverschuldeten Unfällen!)
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Erstattung der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten
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Erstattung der Gutachterkosten
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bei Totalschaden Kostenerstattung bei Ersatzbeschaffung
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Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung
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Rechtsanwaltskosten
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Schmerzensgeld
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Erstattung der angefallenen Nebenkosten
Schuldig?
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Benachrichtigen Sie umgehend Ihre Versicherung telefonisch – schriftlich innerhalb einer Woche!
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Bevor Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, holen Sie die Zustimmung Ihrer Versicherung ein.
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Sie können lediglich bei der Versicherung einen Sachverständigen zur Gutachtenerstellung vorschlagen. Sie dürfen ihn nicht ohne Zustimmung der Versicherung beauftragen!