Haftpflichtschaden
nach § 249 BGB
1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre.
2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger
statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt
der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer
nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
Ihre Ansprüche:
Grundsätzlich: Der Geschädigte
ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Schadenereignis
nicht eingetreten wäre. Das bedeutet:
- freie Wahl des Sachverständigen (nur bei unverschuldeten
Unfällen!)
- Erstattung der Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten
- Erstattung der Gutachterkosten
- bei Totalschaden Kostenerstattung bei Ersatzbeschaffung
- Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung
- Rechtsanwaltskosten
- Schmerzensgeld
- Erstattung der angefallenen Nebenkosten
Schuldig ?
- Benachrichtigen Sie umgehend Ihre Versicherung telefonisch
– schriftlich innerhalb einer Woche!
- Bevor Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, holen Sie
die Zustimmung Ihrer Versicherung ein.
- Sie können lediglich bei der Versicherung einen
Sachverständigen zur Gutachtenerstellung vorschlagen.
Sie dürfen ihn nicht ohne Zustimmung der Versicherung
beauftragen!
|